A.u.H. Göring Verlademittel
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Adresse
A.u.H. Göring Verlademittel
Straße am Hirzberg 38
99887 Georgenthal/Thüringer Wald
Öffnungszeiten
Montag: 07 - 16 Uhr
Dienstag: 07 - 16 Uhr
Mittwoch: 07 - 16 Uhr
Donnerstag: 07 - 16 Uhr
Freitag: 07 - 14 Uhr
ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen A.u.H.Göring Verlademittel
§ 1 Geltungsbereich
(1) Lieferungen und sonstige Leistungen (im Folgenden: Lieferung) erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle zukünftigen Geschäfte.
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich zurückgewiesen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Kunde vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung zustande. Mit der Annahme der Lieferung erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten oder Angaben werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Technische, konstruktive und handelsübliche Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht berühren.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1) Maßgebend sind die am Tag der Lieferung geltenden Preise entsprechend der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzug von Skonti, sofern schriftlich nichts anderes im Angebot vereinbart ist. Die Preise verstehen sich ab Werk/Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Versicherung und Porto werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für unvorhergesehene und von uns nicht verschuldete Mehrleistungen
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Erstellung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechts aus § 321 BGB zu. Das Gleiche gilt im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, des Zahlungsverzuges oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Diese Umstände haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 4 Lieferung, Leistungszeit und Montage
(1) Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(2) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten oder bei höherer Gewalt gleich viel, ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Leistungshindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gegenüber Unternehmern sind Ansprüche auf Schadenersatz einschließlich Folgeschäden sowie auf Aufwendungsersatz im Rahmen des § 8 dieser AGB ausgeschlossen
(4) Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, soweit diese den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Wählen wir Schadenersatz, so beträgt dieser Anspruch 20 % des Kaufpreises. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Dem Kunde wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder einer Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde uns im Innenverhältnis in Höhe des Wertes der bearbeiteten Vorbehaltssache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, sobald die Hauptsache ihm gehört.
(3) Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist, die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf den Kunden übergeht und der Kunde mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen vereinbart hat.
(4) Mit Vertragsschluss tritt der Kunde an uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder aus einer Versicherung gegen Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen, so beschränkt sich die Abtretung der Forderung auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde wird ermächtigt, die an den Kunden abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden von uns widerrufen werden.
(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die an uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übergeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
(6) Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere ausstehenden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 %, so werden wir auf entsprechendes Verlangen nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
§ 6 Gefahrübergang und Versand
(1) Verladung und Versand erfolgen mit Gefahrübergang ab Werk/Lager des Verkäufers.
(2) Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die wir nicht oder nur infolge einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald dieser in Annahmeverzug kommt. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf schriftliche Aufforderung des Kunden.
(3) Ist Anlieferung vereinbart, so erfolgt diese frei LKW-Kante ohne Abladeverpflichtung und nur soweit einwandfreie Zufahrt möglich ist. Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.
(4) Bei einem Verbrauchsgütervertrag gilt abweichend von den vorstehenden Ziffern die gesetzliche Regelung.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und sonstige Haftung
(1) Ansprüche auf Nacherfüllung, Schaden- und Aufwendungsersatz sowie Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, insbesondere gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a. Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte entstehen sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Die Gewährleistung für gebrauchte Waren wird außer für den Fall der Garantie und der Arglist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Mängelrügen sind unbeschadet des § 377 HGB aufgrund einer unverzüglich nach Ablieferung erfolgten Untersuchung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Können Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind sie unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Durch Überprüfung verspäteter Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand der Verspätung.
(4) Für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt der Ausschluss in § 8 dieser AGB. Eine weitergehende Haftung ist im übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatz leisten wir nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit im Rahmen des § 309 Nr. 7 BGB, im Rahmen der zwingenden Grenzen des Produkthaftpflichtgesetzes sowie bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist des Verkäufers oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(2) Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalspflicht verletzt, ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Ziffer (1) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.
(3) Im Falle eines Mangels beschränkt sich der Schadenersatz auf die Beseitigung des Mangels. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
§ 9 Nebenabreden, anwendbares Recht
(1) Die Parteien haben keine mündlichen Vereinbarungen, Vertragsänderungen oder sonstige Nebenabreden zum Vertrag getroffen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie für Zahlungen des Kunden ist Georgenthal.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Dies auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder unbekannt verzieht.
§ 11 Salvatorische Klausel
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesen Fällen eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Vereinbarung möglichst nahe kommt und die sie dann getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Bis dahin gilt eine angemessene Regelung. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.